Recht
Das allein gültige Maß für Recht und Rechtsauslegung
Für das Recht und die Rechtsauslegung kann und darf nur das Prinzip der Entwicklungsrichtigkeit das allein gültige Maß sein.
Das Gerechte, das Entwicklungsrichtige, überall zur Herrschaft bringen – ohne Kompromisse.
Erläuterungen der Gesetze
Sobald die Menschen die Entwicklungsrichtigkeit der Gesetze – ihre Übereinstimmung mit den Erfordernissen des menschlichen Lebens – begreifen, halten sie sich daran. Deshalb sollten sie ausführlich erklärt und begründet werden.
Wenn Gesetze und Gebote von psychisch gesunden Menschen, mit normalem Denkvermögen, nicht beachtet werden, sind die Regelungen entweder entwicklungswidrig oder nicht ausreichend erläutert worden.
Zum Schutz der Gemeinschaft die psychisch Labilen und Kranken durch die Androhung von harten, strengen Maßnahmen von der Übertretung der Gesetze abschrecken.
Gesetzesbrecher
Die Menschen, die mit ihren entwicklungswidrigen Verhaltensweisen ihre Mitmenschen oder die übrige Mitwelt über das tolerierbare Maß hinaus schädigen – die Gesetzesbrecher – zur bestmöglichen Wiedergutmachung des verursachten Schadens veranlassen, sie zu entwicklungsrichtigem Verhalten erziehen und notfalls so lange «verwahren», bis es wahrscheinlich ist, daß sie künftig ihre Mitmenschen nicht mehr gefährden und benachteiligen werden.
Die Erziehung der Gesetzesbrecher zu entwicklungsrichtigem Verhalten ist eine genauso wichtige Aufgabe der menschlichen Gemeinschaft wie die Erziehung und Ausbildung der Kinder in den Schulen, und erfordert entsprechend ausgebildete Psychologen und Pfleer.29
Lückenhafte Gesetzgebung
Die Gesetzgebung wird neuen Erfordernissen, die sich aus sozialen, wissenschaftlichen, technischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen ergeben, oft zu langsam angepaßt.
So fehlt beispielsweise noch immer die Androhung von harten, strengen Maßnahmen, um wirksam einzudämmen: das Verführen zum Nikotin – Alkohol – Rauschgift-und Sucht drogenkonsum und die untolerierbare Beeinträchtigung der Mitwelt – was die betroffenen Menschen ungleich stärker schädigt, als zum Beispiel, Diebstahl oder Raub materieller Güter, die mit hohen Strafen geahndet werden.
29Siehe: «Schuld», Seite 91.