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Recht

Das allein gültige Maß für Recht und Rechtsauslegung

Für das Recht und die Rechtsauslegung kann und darf nur das Prinzip der Entwicklungsrichtig­keit das allein gültige Maß sein.

Das Gerechte, das Entwicklungsrichtige, überall zur Herrschaft bringen – ohne Kompro­misse.

Erläuterungen der Gesetze

Sobald die Menschen die Entwicklungsrich­tigkeit der Gesetze – ihre Übereinstimmung mit den Erfordernissen des menschlichen Lebens – begreifen, halten sie sich daran. Deshalb sollten sie ausführlich erklärt und begründet werden.

Wenn Gesetze und Gebote von psychisch ge­sunden Menschen, mit normalem Denkvermö­gen, nicht beachtet werden, sind die Regelungen entweder entwicklungswidrig oder nicht ausrei­chend erläutert worden.

Zum Schutz der Gemeinschaft die psychisch Labilen und Kranken durch die Androhung von harten, strengen Maßnahmen von der Übertre­tung der Gesetze abschrecken.

Gesetzesbrecher

Die Menschen, die mit ihren entwicklungs­widrigen Verhaltensweisen ihre Mitmenschen oder die übrige Mitwelt über das tolerierbare Maß hinaus schädigen – die Gesetzesbrecher – zur bestmöglichen Wiedergutmachung des verur­sachten Schadens veranlassen, sie zu entwick­lungsrichtigem Verhalten erziehen und notfalls so lange «verwahren», bis es wahrscheinlich ist, daß sie künftig ihre Mitmenschen nicht mehr gefähr­den und benachteiligen werden.

Die Erziehung der Gesetzesbrecher zu ent­wicklungsrichtigem Verhalten ist eine genauso wichtige Aufgabe der menschlichen Gemeinschaft wie die Erziehung und Ausbildung der Kinder in den Schulen, und erfordert entspre­chend ausgebildete Psychologen und Pfleer.29

Lückenhafte Gesetzgebung

Die Gesetzgebung wird neuen Erfordernis­sen, die sich aus sozialen, wissenschaftlichen, technischen oder wirtschaftlichen Entwicklun­gen ergeben, oft zu langsam angepaßt.

So fehlt beispielsweise noch immer die An­drohung von harten, strengen Maßnahmen, um wirksam einzudämmen: das Verführen zum Ni­kotin – Alkohol – Rauschgift-und Sucht drogen­konsum und die untolerierbare Beeinträchtigung der Mitwelt – was die betroffenen Menschen un­gleich stärker schädigt, als zum Beispiel, Dieb­stahl oder Raub materieller Güter, die mit hohen Strafen geahndet werden.

29Siehe: «Schuld», Seite 91.

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